Wesentliche
Inhalte der Richtlinien sind: |

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die
getrennte Sammlung, Behandlung und Verwertung von Elektro-
und Elektronikaltgeräten sowie die Festlegung von
Sammelzielen und Verwertungsquoten, |

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die
kostenlose Rückgabemöglichkeit für private
Haushalte und Vertreiber, |

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die
Übernahme der Produktverantwortung für die
Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung
der Geräte durch die Hersteller, |

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das
Verbot bestimmter Schwermetalle und bromhaltiger Flammschutzmittel
in elektrischen und elektronischen Geräten. |

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Produktverantwortung
der Hersteller
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Von
zentraler Bedeutung ist in den Bestimmungen der Richtlinienvorschläge
die Produktverantwortung der Hersteller von Elektro-
und Elektronikgeräten. So haben die Mitgliedstaaten
sicherzustellen, dass die Hersteller innerhalb bestimmter
Fristen für die Behandlung und die Verwertung der
Altgeräte sorgen, bei Verwertung und Recycling
die festgelegten Zielvorgaben (Quoten) erfüllen
und bereits, wenn sie ein neues Gerät auf den Markt
bringen, die Garantie für die Finanzierung der
späteren umweltgerechten Entsorgung übernehmen. |
Der
aktuelle Richtlinienentwurf zu Altgeräten (WEEE)
in Stichworten: |
Gerätekategorien |
Getrennte
Sammlung, Behandlung und Verwertung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten sowie Festlegung von Sammelzielen
und Verwertungsquoten für Geräte folgender
Kategorien: |

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Große
Haushaltsgeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen
etc.) |

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Kleine
Haushaltsgeräte (Toaster, Uhren etc.) |

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IT- und Telekommunikationsgeräte (Computer, Drucker,
Telefone etc.) |

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Unterhaltungselektronik
(Fernsehgeräte, Hi-Fi-Anlagen etc.) |

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Beleuchtungskörper
(Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Natriumdampflampen
etc.; ausgenommen sind Wohnraumleuchten und Glühbirnen)
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Elektrische
und elektronische Werkzeuge (Bohrer, Nähmaschinen
etc.) |

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Spielzeug,
Freizeit und Sportgeräte (Elektrische Eisenbahnen,
Videospiele, Spielautomaten etc.) |

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Medizinische Ausrüstung (z.B. Dialysegeräte)
mit Ausnahme implantierter oder infizierter Produkte
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Überwachungs-
und Kontrollinstrumente (z.B. Rauchmelder, Thermostate)
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Automatische
Ausgabegeräte (z.B. Getränkeautomaten)
Produktkonzeption |
Geräte dürfen nicht so konzipiert sein, dass
die Wiederverwendung verhindert wird, es sei denn, es
sind übergeordnete Vorteile, beispielsweise für
Umwelt und Gesundheit, damit verbunden.
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Sammelstrukturen |

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Bereitstellung
von Sammelsystemen 30 Monate nach Inkrafttreten der
Richtlinie |

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Kostenlose
Rückgabemöglichkeit für private Verbraucher
und Vertreiber |

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Grundsätzliche Rücknahmeverantwortung für
Vertreiber mit Zulassung alternativer Sammelsysteme
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Möglichkeit
individueller und/oder kollektiver Rücknahmesysteme
der Hersteller |
Sammelziel
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Erreichen
des verbindlichen Sammelziels (4 kg/Einwohner und Jahr)
bis zum 31. Dezember 2006
Auf maximal 24 Monate befristete Ausnahme für Griechenland
und Irland für das Erreichen des Sammelziels wegen
besonderer Verhältnisse. |
| Verwertungs-
und Recyclingquoten |
| Erreichen
der angestrebten Verwertungs- und Recyclingquoten bis
zum 31. Dezember 2006. |
Im Einzelnen:
Für
Kategorie 1 und 10 (s.o.) Verwertungsquote mindestens
80 %, Wiederverwendung- und Recyclingquote mindestens
75 % des Durchschnittsgewichts je Gerät. Für
Kategorie 3 und 4 Verwertungsquote mindestens 75 %,
Wiederverwendungs- und Recyclingquote mindestens 65
% des Durchschnittsgewichts je Gerät. Für
Kategorie 2, 5, 6, 7, und 9 Verwertungsquote mindestens
70 %, Wiederverwendungs- und Recyclingquote 50 % des
Durchschnittsgewichts je Gerät.
Quoten für die Wiederverwendung vollständiger
Geräte sowie für Kategorie 8 werden Parlament
und Rat auf der Basis eines Vorschlags der Kommission
bis 31. Dezember 2008 festlegen.
Auf maximal 24 Monate befristete Ausnahme für Griechenland
und Irland für das Erreichen der Quoten wegen besonderer
Verhältnisse. |
Finanzierungsverantwortung
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Wirksamwerden
der Finanzierungsverantwortung 30 Monate nach Inkrafttreten
der Richtlinie
Finanzierung der Sammlung mindestens ab der Rücknahmestelle,
sowie der Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung
der Geräte durch die Hersteller
Individuelle Verantwortung der Hersteller für die
Finanzierung der Entsorgung neuer Altgeräte mit Verpflichtung
zu Garantien bei Markteintritt (Verhinderung von "Neuen
Waisengeräten"). Möglichkeit der Erfüllung
der individuellen Verantwortung durch Kooperation.
Finanzierung bei Geräten, die vor Inkrafttreten der
Richtlinie bereits auf dem Markt waren ("Historische
Altgeräte"), oder deren Produzenten nicht mehr
auf dem Markt sind, anteilig durch die auf dem Markt befindlichen
Hersteller zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen
Möglichkeit für die Hersteller bis zu 8 Jahren
(10 Jahre bei Kategorie 1) nach Inkrafttreten der Richtlinie,
die Kosten für die Entsorgung historischer Altgeräte
auf ihren Produkten auszuweisen
Anwendung der Finanzierungsbestimmungen auch auf Hersteller,
die ihre Produkte über elektronischen Handel (E-
Commerce) vertreiben
Möglichkeit der Modifizierung der Finanzierung bei
Geräten von Nutzern außerhalb privater Haushalte
durch Heranziehung der Nutzer neben den Herstellern oder
bilaterale Vereinbarungen zwischen Hersteller und gewerblichem
Nutzer. |
Weitere Regelungen
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Technische
Anforderungen an die Lagerung und Behandlung von Altgeräten
Bestimmungen zur Information und Erfolgskontrolle
Kennzeichnungspflicht der Hersteller bei Geräten,
die den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, 30 Monate
nach Inkrafttreten
Anpassung der Bestimmungen der Richtlinie an den technischen
Fortschritt im Ausschussverfahren (Kommission mit Unterstützung
eines Ausschusses aus nationalen Experten). |
| Der
aktuelle Richtlinienentwurf zu gefährlichen Stoffen
in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) in Stichworten: |
Stoffe
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| Verbot
der Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem
Chrom und bromhaltigen Flammschutzmitteln (polybromierte
Biphenyle oder polybromierte Diphenylether) in elektrischen
und elektronischen Geräten ab 1. Juli 2006. |
Ausnahmen
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Ausnahme
für Quecksilber in Lampen, mit Höchstmengenbegrenzungen
bei Kompaktleuchtstofflampen und Leuchtstoffröhren
für allgemeine Verwendungszwecke Ausnahmen für
Blei
im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen
Bauteilen und Leuchtstoffröhren,
als Legierungselement für Stahl in bestimmten Zusammensetzungen,
in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt
in Lötmitteln für Server und Speichersysteme
(Freistellung bis 2010)
in Lötmitteln für Netzwerkinfrastrukturausrüstungen
für bestimmte Anwendungen im Telekommunikationsbereich
in keramischen Elektronikbauteilen
Ausnahmen für Cadmium-Beschichtungen, soweit sie
nicht nach anderen Richtlinien verboten sind, und Ausnahme
für sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel
in Absorptionskühlschränken.
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Gerätekategorien
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Geltung
der Bestimmungen für die Kategorien der WEEE-Richtlinie
mit Ausnahme der Kategorien 8 und 9, zusätzlich jedoch
für Glühbirnen und Wohnraumleuchten.
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Weitere Regelungen
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| Überprüfung
der Maßnahmen der Richtlinie im Hinblick auf neue
wissenschaftliche Erkenntnisse im Ausschussverfahren (Kommission
mit Unterstützung eines Ausschusses aus nationalen
Experten). |
| Unser
Unternehmen hat sich in Erwartung der WEEE der Mittelstandsvereinigung
„e-back“ angeschlossen, welche
in Zukunft ein interessanter Ansprechpartner in Sachen
Elektronikschrottrecycling sein wird. |